Der Mangel
Der Mangel (Rechtsbegriff)
Der Begriff des Mangels kommt aus der Rechtsprechung. Dieser und der Umgang damit wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (434 f., 633 BGB) definiert. Ob ein Mangel tatsächlich vorliegt, darüber entscheidet ein Gericht.
Der Sachverständige hat folglich im Rahmen seines Auftrages lediglich die Tatsachen festzustellen und ggfs. Schlussfolgerungen zu ziehen. Sofern notwendig beruft er sich dabei nach Möglichkeit auf Gesetze, Verordnungen, Normen, Richtlinien. Doch gerade bei den Normen und Richtlinien kann es sein, dass diese veraltet und widersprüchlich sind. Aufgrund der von ihm geforderten Sachkenntnis muss er dieses erkennen und in seiner Arbeit berücksichtigen. Eine Brücke, welche normengetreu errichtet wurde und dennoch einstürzt, ist eben nicht richtig gebaut worden.