Trittschall und Trittschalldämmung
Trittschall
Trittschall ist eine Form von Körperschall. Er wird unter anderem durch Möbelrücken, Gehen und den Betrieb von vibrierenden Haushaltsgeräten erzeugt, da diese Ereignisse die Boden- bzw. Deckenplatte in Schwingung versetzen können. Diese Schwingung wird als Körperschall an benachbarte Bauteile und von der Deckenplatte aus als Luftschall an den darunterliegenden Raum weitergegeben. Um durch Lärm bedingten Stress und Gesundheitsschäden zu vermeiden, werden in Bodenkonstruktionen Trittschalldämmungen integriert, was für Neubauten mittlerweile verpflichtend ist. Insbesondere bei Holzbalkendecken ist der Trittschall immer wieder ein großes Problem.
Der Trittschall wird weitaus störender als der Gehschall empfunden, da man ihm passiv ausgesetzt ist und wenig Möglichkeiten hat, seine Entstehung zu beeinflussen.
Die Anforderungen an die Trittschalldämmung sind in der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ geregelt. Die Grenzwerte sind von der Nutzung der Gebäude abhängig. So gilt für Wohnungstrenndecken ein maximal zulässiger bewerteter Normtrittschallpegel von 53 dB und beispielsweise für Doppel- und Reihenhäuser im Speziellen einer von 48 dB (der Normtrittschallpegel bezeichnet den Schallpegel des Trittschalls, der in einem zu schützenden Raum ankommt).
Häufig erfolgt die Trittschalldämmung durch die Verlegung eines schwimmenden Estrichs (Link zu Artikel). Dieser ist von umliegenden Bauteilen durch Dämmstoff getrennt, womit die Übertragung von Körperschall über die Bodenplatte und Wände gemindert wird. Die Alternative ist die Verlegung eines dämmenden Stoffs zwischen Bodenbelag und Estrich. Die entscheidende Eigenschaft, die diese dämmenden Stoffe besitzen müssen, ist das Federungsvermögen, über welches die dynamische Steifigkeit s‘ (MN/m3) Auskunft gibt. Sie ist definiert als das Verhältnis zwischen dem dynamischen Elastizitätsmodul Edyn (einer Materialkonstante) und der Dicke des Stoffes d (s‘ = Edyn/d). Je kleiner die dynamische Steifigkeit, desto tiefer liegt die Resonanzfrequenz des Masse-Feder-Systems zwischen Estrich und Dämmstoff und desto effektiver ist somit die Trittschalldämmung.
Dämmaterialien bei Trittschall
Es gibt eine Reihe von Materialien, die als Trittschalldämmung eingesetzt werden. Die gängigsten Materialien, welche im Hochbau zwischen der Rohdecke und dem Estrich zu Einsatz kommen, sind EPS und Mineralwolle. Für diesen grundlegenden Trittschallschutz sind nachfolgende Normen zu beachten:
- DIN EN 12431: Wärmedämmstoffe für das Bauwesen – Bestimmung der Dicke von Dämmstoffen unter schwimmendem Estrich
- DIN EN 13162: Wärmedämmstoffe für Gebäude – Werkmäßig hergestellte Produkte aus Mineralwolle (MW)
- DIN EN 13163: Wärmedämmstoffe für Gebäude – Werkmäßig hergestellte Produkte aus expandiertem Polystyrol (EPS)
- DIN 4109: Schallschutz im Hochbau
Damit durch den direkten Kontakt der Trittschalldämmung zu den Wänden kein Schall übertragen wird, müssen vor dem Einbau der Dämmschicht an allen angrenzende Bauteilen und aufgehenden Wänden Randstreifen zur Schallentkopplung eingebaut werden. Diese Randstreifen müssen eine Mindeststärke von 5 mm haben und und sind umlaufend ohne Unterbrechung anzubringen. Sie stehen auf der Rohdecke und reichen bis über den fertigen Estrich um diesen gegen eine Lageveränderung beim Einbau zu sichern. Der überstehende Teil des Randstreifens ist vor der Verlegung des Bodenbelags abzuschneiden.
Die gängigsten Naturmaterialien, welche als zusätzliche Dämmung unter harten Bodenbelägen (Laminat, Klickvinyl, Parkett etc.) eingesetzt werden, sind Kork- und Holzfaserplatten. Beide sind zu 100% recyclebar und noch dazu wärmedämmend. Im Fall von Kork ist letztere Eigenschaft allerdings so stark ausgeprägt, dass er (abgesehen von Rollenkork) nicht kompatibel mit einer Fußbodenheizung ist. Und auch bei Verwendung von Holfaserplatten muss von einem Verlust eines Teils der von der Fußbodenheizung abgestrahlten Wärme ausgegangen werden. Beide – Kork noch mehr als Holzfaserplatten – sind zudem anfällig für Feuchtigkeit und Schimmel, weshalb sie nicht in Feuchträumen verwendet werden sollten. Sie sind für die Bodenbeläge Laminat und Parkett geeignet. Kunststoffe wie Polyethylen- und Polystyrol-Schaum hingegen vertragen Feuchtigkeit deutlich besser und sind kompatibel mit allen Arten von Bodenbelägen und mit Fußbodenheizungen. Es muss jedoch beachtet werden, dass die Schicht bei harten Bodenbelägen wie Parkett dicker aufgetragen werden muss, als beispielsweise bei Linoleum. Eine günstige Möglichkeit ist außerdem Wellpappe, welche mit Laminat und Parkett kompatibel ist und aber keinerlei wärmedämmenden Effekt hat, weshalb hier eine zusätzliche Wärmedämmung oder Fußbodenheizung nötig ist. Eine Dampfsperre, welche der Feuchtigkeitsisolierung dient, ist entweder in der Trittschalldämmung integriert (dies ist bei PE-Schaum der Fall) oder liegt als Folie (z.B. aus Polyethylen) zwischen Estrich und Dämmung. Liegt kein mineralischer Untergrund wie Estrich vor, sondern einer aus alten Holzdielen, darf keine Dampfsperre eingebaut werden, da das Holz durch diese morsch werden könnte.
Rechtliches zum Schallschutz im Hochbau
Grundsätzlich richtet sich der notwendige (Tritt-)schallschutz nach dem Alter des Gebäudes. Wird dieses aber saniert oder umgenutzt, so sind die aktuell geltenden anerkannten Regeln der Technik, bzw. die aktuellen Normen maßgebend. In vielen Fällen wäre dies aber aufgrund der Bausubstanz mit so hohen Kosten verbunden, dass dies in vermieteten Immobilien nicht umsetzbar ist. Hierzu gibt es ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2012 (Az.: VIII ZR 287/12): Vermieter dürfen sich bei der Modernisierung eines Gebäudes nach den Vorschriften richten, die galten, als das Haus errichtet wurde. Nur beim Neubau oder wenn das Haus grundsätzlich und umfassend verändert wird, müssen auch die aktuellen Rechtsvorschriften eingehalten werden.
Bezüglich des Schallschutzes im Altbau gelten zum einen die öffentlich-rechtlichen Anforderungen, allen voran die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ sowie die Anforderungen aus dem Baugesetzbuch und den Landesbauordnungen. Im zivil- bzw. privatrechtlichen Bereich sind BGB, Werkvertragsrecht, die anerkannten Regeln der Technik und individuelle Vereinbarungen, zum Beispiel nach der VDI-Richtlinie 4100, bindend.
